Eigentümer


Lt. unserer Kenntnis, durch schriftliche Äußerungen des Herrn Prof. Dr. med. Heinrich Worth sowie Grundbruchamtseintragung des Amtsgerichts Moers (Blatt 3906) ist eingetragener Eigentümer, Herr Prof. Dr. med. Heinrich Worth, 90556 Cadolzburg.

Über viele Jahre hat die vorherige Eigentümerin, Frau Martha Worth in Moers-Holderberg, die Mutter des aktuellen Besitzers, lt. Grundbuchauszug ein aktives Nießbrauchrecht. Dieses Nießbrauchrecht wurde auf Lebzeit am 24.08.2000 im Grundbuch eingetragen (bewilligt am 16.12.1998) und gilt unserer Meinung nach bis zum heutigen Tage.

Dies wird hier ausdrücklich erwähnt, weil es im weiteren Betrachten dieser Homepage verbindlich darauf ankommen wird.

 

Beide, Grundbucheigentümer Prof. Dr. med. Heinrich Worth, als auch dessen Mutter und Nießbrauchnehmerin Frau Martha Worth, haben im Mietvertrag vom 15.05.2008 auf der Vermieterseite den Mietvertrag unterschrieben.
 

Ebenfalls wurden Anlagen zum Mietvertrag, von beiden Vermietern mit Unterschrift bestätigt, dass die Mieter, Eheleute Schrey, auch hier zum Standort Holderberger Str. 171, 47447 Moers ihren Firmensitz verlegen können.
Somit wurde im Vorfeld zum Mietvertrag klar die Nutzung der Liegenschaft
Holderberger Str. 171, 47447 Moers, auch eine teilweise gewerbliche Nutzung vereinbart.

Später wird der Eigentümer
Heinrich Worth in einer bewusst falschen eidesstattlichen Versicherung behaupten, er hätte von einer Firma nichts gewusst.
(siehe e.V. vom 21.08.2018)

Da Richter des Amtsgericht Moers und des Landgerichts ihre eigene Auffassung zu geltendem Recht haben, werden wir Urteile veröffentlichen.

 

 

Diese eidesstattliche Versicherung ist durch den Rechtsanwalt vorgeschrieben worden, wobei der Ortsname durch einen Straßennamen (Wolfsleithe) ersetzt wurde. Niemand unterzeichnet mit Angabe des Datums und davor dem Straßennamen.

Mietvertragspartner lt. Mietvertrag waren auf Mieterseite die Eheleute Martina und Hans-Jürgen Schrey, nebst deren Firmen.
Die teilweise gewerbliche Nutzung dieser Liegenschaft war von Beginn an Gegenstand des Mietverhältnisses.
Wir verweisen an dieser Stelle auf die Aktennotiz zum späteren Zivilprozess.