Mietverhältnis


Beide, Grundbucheigentümer Prof. Dr. med. Heinrich Worth, als auch die Nießbrauchnehmerin Frau Martha Worth, haben im Mietvertrag vom 15.05.2008 auf der Vermieterseite den Mietvertrag unterschrieben.

Mietvertragspartner lt. Mietvertrag waren auf Mieterseite die Eheleute Martina und Hans-Jürgen Schrey. Die teilweise gewerbliche Nutzung dieser Liegenschaft war von Beginn an Gegenstand des Mietverhältnisses.

Mit ihren beiden Unterschriften als Vermieter, haben beide (Mutter und Sohn) gegenüber den Mietern bekundet, Vermieter zu sein.
Auch wurde keine der beiden handschriftlichen Unterschriften mit „i.V“ oder „i.A“ gekennzeichnet. Damit wollen beide volle Rechte und Pflichten sowie Nutzen aus diesem Mietvertrag.
Wer einen Mietvertrag als Vermieter unterschreibt, ist gegenüber den Mietern auch verpflichtend.
Die Mieter sind der Meinung, beide Vermieter haben mit Unterschrift unter dem Mietvertrag ein gemeinsames Ziel, nämlich Vermieter zu sein.
Wenn zwei Vermieter einen Mietvertrag unterzeichnen verfolgen sie dasselbe Ziel und somit bilden beide eine Gesellschaft bürgerlichen Rechts, also eine GbR.

 

In den Anlagen zum Mietvertrag wurde durch beide Vermieter mit Unterschrift geregelt, dass die Eheleute Schrey neben ihrem Wohnsitz, auch Räume an die von ihnen betriebene Firma, somit Ihren Firmensitz hierher verlegen können.
Mit dieser Genehmigung wurde der Wohnraummietvertrag im Ergebnis zu einem gemischt genutzten Mietvertrag (auch gewerblichen Mietvertrag), indem Wohnen und Arbeiten nicht nur erlaubt sondern auch gestattet wurden.
Kosten für eventuelle Umbauarbeiten für die Nutzung durch die Firma sind vom Mieter zu tragen.
Ein Firmenschild darf aufgestellt werden.
Stellplätze für Mitarbeiter dieser Firma wurden geregelt.
Somit ist eindeutig auch die gewerbliche Nutzung der Liegenschaft gestattet worden.


Aufw
endungen für die gewerbliche Nutzung seien vom Mieter zu tragen.

 

2 Bildauszüge vom Mietvertrag

 

2 x Vermieterunterschriften____________________ 2 x Mieterunterschriften